Scheinwerkvertrag – Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
Scheinwerkverträge oder verschleierte Arbeitnehmerüberlassung beschäftigen Gerichte und Anwälte immer wieder. So auch in dem vorliegenden Fall, in dem ein Arbeitnehmer auf Feststellung eines entstandenen Arbeitsverhältnisses bei einem Entleiher geklagt hatte. Generell gilt ja, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer nur entstehen kann, wenn der Verleiher nicht über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Im vorliegenden Fall hatte der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, dennoch entschied das LAG Baden-Württemberg (3.12.2014, 4 Sa 41/14) zu Gunsten des Arbeitnehmers.
Quelle: www.anwalt.de